Betrachtungszeitraum:
03.11.2020-06.12.2020
17.11.2020-06.12.2020
07.12.2020-31.12.2020
Ist der Lockdown-Umsatzersatz steuerpflichtig?
Ja, der Lockdown-Umsatzersatz für Dezember und November 2020 ist als real erzieleter Umsatzersatz zu behandeln. Sowohl für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, als auch für Bilanzierer ist dieser Zuschuss im Jahr 2020 in die Steuererkärung aufzunehmen und entsprechend zu besteuern. Der Zahlungszeitpunkt ist irrelevant.
Darf ich den Fixkostenzuschuss II und den Lockdown-Umsatzersatz (November/Dezember 2020) beantragen?
Nein, für diese zwei Monate können Sie nicht zusätzlich einen FKZ II beantragen. Sie haben trotzdem einen Anpruch auf Fixkostenzuschuss II für die restlichen 7,5 Monate. Hier können Sie nähere Information über FKZ II finden.