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Ausfallsbonus III

In diesem Schreiben sind die wichtigsten Informationen zum Ausfallsbonus III zusammengefasst.

Sie können die Anträge rasch und problemlos selber über Finanzonline stellen. Sie ersparen sich viel Zeit und Geld. In Sonderfällen können Sie immer den Steuerberater kontaktieren.  Nur mit einem Auftrag und einr unterschriben Vollmacht wird der Ausfallsbonus durch Steuerberater geprüft und gemacht.

  • Voraussetzung: Umsatzausfall von min. 30% bzw 40 %
  • Betrachtungszeitraum: November 2021 bis März 2022
  • Mindesthöhe EUR 100,- pro Monat
  • Maximalhöhe EUR 80.000,- pro Monat, Summe aus Ausfallsbonus + Kurzarbeitsbeihilfen
  • Vergleichszeitraum:  entsprechende Monatsumsätze/Quartalsumsätze/Jahresumsätze 2019
  • Umsatzausfall: Umsatz im Vergleichszeitraum abzüglich Umsatz im Betrachtungszeitraum
  • Ausfallsbonus III = Umsatzausfall x branchenspezifischen Prozentsatz
  • branchenspezifischer Prozentsatz richtet sich nach dem ÖNACE Code
  • Ausgenommen: NPOs und neu gegründete Unternehmer (welche vor dem 1.11.2020 noch keine Umsätze erzielt haben)

Wer ist für den Ausfallsbonus III anspruchsberechtigt und unter welchen Voraussetzungen?
Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise einen monatlichen Umsatzrückgang von mindestens 30% (im November 2021 und Dezember 2021) und 40% (im Jänner  2022, Februar 2022 und März 2022) pro Betrachtungszeitraum erlitten haben. Für jeden Betrachtungszeitraum muss ein eigener Antrag gestellt werden, wobei Sie nur den Umsatz im Betrachtungszeitraum, und die Branchenkategorie angeben müssen.

Die restlichen Kriterien finden Sie in den Richtlinien unter dem Punkt 3.1. allgemeine Anspruchsvoraussetzungen und 3.2. Ausschließungsgründe.

Für welche Betrachtungszeiträume und bis wann können die Anträge gestellt werden?
November 2021:  10. Dezember 2021 – 09. März 2022
Dezember 2021:  10. Jänner 2022 – 09. April 2022
Jänner 2022:       10. Februar 2022 – 09. Mai 2022
Februar 2022:     10. März 2022 – 09. Juni 2022
März 2022:          10. April 2022 – 09. Juli 2022

Wie berechnet sich der Zuschuss? Gibt es einen Maximalbetrag und/oder eine Mindesthöhe?

Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beträgt die Mindesthöhe EUR 100,00 und der Maximalbetrag EUR 80.000,00.
Ausfallsbonus III = Umsatzausfall x branchenspezifischen Prozentsatz
Der branchenspezifische Prozentsatz beträgt zwischen 10% und 40% und richtet sich nach dem ÖNACE Code.

Welcher Monat wird als Vergleichszeitraum herangezogen?
November 2021 à Vergleichszeitraum November 2019
Dezember 2021 à Vergleichszeitraum Dezember 2019
Jänner 2022 à Vergleichszeitraum Jänner 2020
Februar 2022 à Vergleichszeitraum Februar 2020
März 2022 à Vergleichszeitraum März 2019

Diese Umsätze werden normallerweise automatisch aus den gemeldeten UVA’s 2019 / 2020. Sollte der Vergleichsumsatz nicht stimmen, bedarf es einer Korrektur direkt im Antrag auf Ausfallsbonus. Diese Korrekturen können zu einer Prüfung seitens COFAG führen.

Ich melde UVA´s quartalsweise. Was ist mein Vergleichszeitraum?
November 2021 à Vergleichszeitraum 1/3 des Umsatzes 4.Q 2019
Dezember 2021 à Vergleichszeitraum 1/3 des Umsatzes 4.Q 2019
Jänner 2022 à Vergleichszeitraum 1/3 des Umsatzes 1.Q 2020
Februar 2022 à Vergleichszeitraum 1/3 des Umsatzes 1.Q 2020
März 2022 à Vergleichszeitraum 1/3 des Umsatzes 1.Q 2019

Ich bin ein Kleinunternehmer und habe keine UVAs gemeldet. Was ist mein Vergleichsumsatz?
Für die Kleinunternehmer, welche ihre Einkommen einmal pro Jahr veranlagen, gelten diverse andere Regelungen. Als Vergleichsumsatz wird 1/12 der Einnahmen/Umsatzerlöse aus der Einkommensteuererklärung/Körperschaftsteuererklärung 2019 herangezogen werden. Dies erfolgt normalerweise automatisch und bedarf es keiner Berechnung seitens des Antragsstellers.

Wer darf den Antrag auf Ausfallsbonus III stellen? Kann ich den Antrag selber stellen?
Der Antrag kann im Finanzonline vom Unternehmer selbst gestellt werden. Sie benötigen dafür nur Ihre Finanzonline Zugangsdaten oder eine Handysignatur.
Des Weiteren können auch Bevollmächtige Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einen Bilanzbuchhalter den Antrag einreichen.

Wie erfolgt die Antragstellung und die Auszahlung durch den Steuerberater?
Nach Erhalt der von Ihnen unterschriebenen Spezialvollmacht führen wir die nötigen Berechnungen für den Ausfallsbonus III durch und stellen den Antrag bei der COFAG. Die Auszahlung sollte innerhalb von 3 Wochen erfolgen. Falls ein Ergänzungsgutachten seitens der COFAG notwendig ist, kann sich die Auszahlung weiter verzögern.

Mein steuerlicher Gewinn 2019 war unter 1.000 EUR. Habe ich trotzdem den Anspruch auf Ausfallsbonus III?
Ja, bei einem Umsatzrückgang pro Betrachtungszeitraum haben Sie Anspruch auf den Ausfallsbonus III.

Ich bin ein Pensionist und bin darüber hinaus noch Selbständig – habe ich trotzdem Anspruch auf Ausfallsbonus III?
Ja, wenn Sie Ihr Gewerbe nicht stillgelegt haben und dieses auch zukünftig betreiben wollen.

Ich habe bereits einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer bzw. Bilanzbuchhalter, soll ich mich bei Ihm diesbezüglich melden?
Ja, falls Sie von Ihrem Betreuer nicht bereits kontaktiert wurden, sollten diesen kontaktieren.

Kann der Ausfallsbonus III von einem anderen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer bzw. Bilanzbuchhalter beantragt werden?
Ja, der Antrag kann auch von einem anderen Bevollmächtigen gestellt werden.

Damit der Antrag vom Ihrem Steuerberater eingereicht werden kann, sind folgende Unterlagen zu übermitteln:

  • Passkopie
  • Adresse
  • Steuernummer
  • Bankdaten (IBAN) für die Auszahlung der Förderungen
  • (Netto)Einnahmen pro Betrachtungszeitraum
  • Spezialvollmacht, welche der Umwelt zuliebe mittels Handy-Signatur unterschrieben werden kann

Darf ich den Verlustersatz II gleichzeitig mit dem Ausfallsbonus II und III beantragen?
Ja, der Ausfallsbonus III kann mit dem Verlustersatz II kombiniert werden. Den Antrag auf den Ausfallsbonus II können Sie selber stellen, dafür brauchen Sie keinen Steuerberater oder Bilanzbuchhalter.

Ist der Ausfallsbonus III steuerpflichtig?
Ja, der Zuschuss ist steuerpflichtig und muss in der Einkommensteuererklärung unter der Kennziffer 9090 im Formular E1a erfasst werden. Der Ausfallsbonus muss in jenem Jahr besteuert werden, in welchem der Anspruch besteht. Zum Beispiel, der Ausfallsbonus für Dezember 2021 muss in die Steuererklärung 2021 aufgenommen werden, obwohl die Auszahlung erst im nächsten Jahr erfolgt.

Weitere Links:
https://www.wko.at/service/wko-factsheet-ausfallsbonus.pdfhttps://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2021/12/Fo%CC%88rderbedingungen-Ausfallsbonus-III_20211208.pdf
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Verlustersatz II

Betrachtungszeitraum: 01.07.2021-31.12.2021 Antragstellung: 01.01.2022-30.06.2022

In diesem Schreiben wird die neue COVID-19 Förderung – Verlustersatz II – erläutert. Nach dem Fixkostenzuschuss I und II hat der österreichische Nationalrat beschlossen, die Unterstützung für die starkbetroffenen Branchen zu verlängern. Zu diesen gehören unter anderem selbständige Fremdenführer, Reiseveranstalter, Fotografen, Event-Manager, Künstler und andere Berufe.
Für viele Touristen außerhalb der EU bleibt die Einreise nach Österreich für touristische Zwecke weiterhin verboten. Eine Analyse der Statistik Austria hat einen Rückgang von ausländischen Gästen von rund 95% gezeigt. Demzufolge haben bestimmte Branchen keine oder sehr geringe Einnahmen, müssen aber weiterhin Aufwendungen, wie Miete und Sozialversicherung, bezahlen. Mit dem neuen Zuschuss werden diese Verluste aus dem zweiten Halbjahr 2021 zu 90% ersetzt.

Wer ist für den Verlustersatz II (VE II) anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 01. Juli 2021 und 31. Dezember 2021 für max. 6 Betrachtungszeiträume

  • einen Umsatzausfall von mindestens 50% erlitten haben und
  • dessen berechneter Verlust insgesamt mindestens € 556 beträgt.

Für welche Betrachtungszeiträume kann ein Verlustersatz gewählt werden?

Man kann für max. 6 Betrachtungszeiträume einen Antrag auf Verlustersatz stellen, wobei keine Lücke zulässig ist:

  • Juli 2021
  • August 2021
  • September 2021
  • Oktober 2021
  • November 2021
  • Dezember 2021

Wie berechnet sich der Verlust?

Der Verlust ist die Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen.
Verlust = Erträge – Aufwendungen

Wie wird der Verlustersatz II ermittelt?
Verlustersatz II = Verlust x 90%

Welche Aufwendungen sind beim VE II relevant?
Unten angeführt sind die wichtigsten Aufwendungen, wobei auch andere Aufwendungen in Frage kommen:

  • SVS Beitragszahlungen
  • WKO Gebühren
  • Mitgliedsbeiträge
  • Mietkosten
  • Kosten für Telekommunikation, Internet, Website
  • Kontogebühren
  • monatlichen/quartalsweisen Buchhaltungskosten
  • Steuerberaterkosten für den Antrag auf VE II
  • Sonstige Steuerberatungskosten
  • Abschreibungen
  • Berufshaftpflichtversicherung usw.

Mit welchem Zuschuss kann ich rechnen?

Ab einem Mindestverlust von € 556 können Sie mit einem Mindestverlustersatz (Zuschuss) von € 500 rechnen. Zusätzlich werden die Steuerberatungskosten zu 90% gedeckt.

Mein steuerlicher Gewinn 2019 war unter € 11.000. Habe ich trotzdem den Anspruch auf VE II?
Ja, bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50% haben Sie Anspruch auf VE II.

Ich bin ein Pensionist und bin darüber hinaus noch Selbständig – habe ich trotzdem Anspruch auf VE II?
Ja, wenn Sie Ihr Gewerbe nicht stillgelegt haben und dieses auch zukünftig betreiben wollen.

Bis wann können die Anträge gestellt werden?
Der Antrag auf den VE II kann bis zum 30.06.2022 gestellt werden.

Wer darf den Antrag auf Verlustersatz II stellen?
Der Antrag kann entweder von einem Steuerberater, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Bilanzbuchhalter gestellt werden. Die Unternehmer sind von der Antragstellung grundsätzlich ausgeschlossen.

Ich habe bereits einen Steuerberater bzw. Bilanzbuchhalter, soll ich mich bei Ihm diesbezüglich melden?
Ja, falls Sie von Ihrem Betreuer nicht bereits kontaktiert wurden, sollten Sie sich an Ihren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer bzw. Bilanzbuchhalter wenden.

Kann der VE II von einem anderen Steuerberater bzw. Bilanzbuchhalter beantragt werden?
Ja, der Antrag auf VE II kann auch von einem anderen Steuerberater gestellt werden.

Kann man von einem Steuerberater aus einer anderen Stadt betreut werden?
Ja, ein Steuerberater kann Mandanten aus ganz Österreich problemlos betreuen.

Welche Unterlagen benötigt der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter?

  • Bankdaten (IBAN) für die Auszahlung der Förderungen
  • Einnahmen-Ausgaben Aufstellung 2019 und 2021
  • Buchhaltung 2019-2021
  • Anlagenverzeichnis 2019, 2020 und 2021 (falls vorhanden)
  • SVS Jahresvorschreibung 2020 und 2021

Wie erfolgt die Antragstellung und die Auszahlung?

Nach Erhalt der von Ihnen unterschriebenen Spezialvollmacht führen wir die nötigen Berechnungen des Verlustersatzes II durch und stellen den Antrag bei der COFAG. Die Auszahlung sollte innerhalb von 3-8 Wochen erfolgen.

Wie viel betragen die Steuerberaterkosten?
Die Steuerberaterkosten für die Berechnung des Antrags auf VE II betragen ca. € 1.000 und werden durch die COFAG zu 90% übernommen. D.h. Sie zahlen für den VE II max. € 100 aus eigener Tasche.

Ist der Verlustersatz II steuerpflichtig?
Der VE II muss in die Steuererklärung 2021 aufgenommen werden. Grundsätzlich ist der VE II steuerfrei. Allerdings sind die geförderten Kosten anteilig zu kürzen. Über die genaue Aufteilung der Förderung sollten Sie unbedingt Ihren Steuerberater konsultieren.

Kann ich die Steuererklärung selber erstellen und die VE II Werte selber ansetzen?
Sie können die Steuererklärung selber vorbereiten. Ihr Steuerberater, welcher für Sie einen VE II beantragt, wird Sie über die Details informieren. Ansonsten können Sie Ihre Steuererklärung von Ihrem Steuerberater erstellen lassen.

Darf ich den VE II gleichzeitig mit dem Ausfallsbonus II beantragen?

Ja, der Ausfallsbonus II kann mit dem VE II kombiniert werden. Den Antrag auf den Ausfallsbonus II können Sie selber stellen, dafür brauchen Sie keinen Steuerberater oder Bilanzbuchhalter. Sie benötigen dafür nur Ihre Finanzonline Zugangsdaten oder eine Handysignatur. Die Förderhöhe richtet sich nach einem branchenspezifischen Prozentsatz und dieser beträgt zwischen 10% und 40% des Umsatzausfalls

Weitere Links:
www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz-verlaengert/#faqs

Autor:
Dimitar Hristov, MSc (WU)
Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder
Inhaber VECTOR Steuerberatung e.U.
www.vectors.at

*Dieser Artikel basiert ausschließlich auf österreichischen Gesetzesgrundlagen. Die o.a. Antworten decken keinesfalls alle möglichen Fälle ab und enthält lediglich allgemeine Informationen, welche eine ausführliche Beratung durch einen Steuerberater nicht ersetzten können. VECTOR Steuerberatung e.U. übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für Missverständnisse und Richtigkeit der enthaltenden Informationen.

COVID-19 Förderungen für Fremdenführer

Die Corona-Pandemie hat Österreichs Wirtschaft stark getroffen. Wie Sie bereits wissen, hat der österreichische Gesetzgeber eine Reihe von Maßnahmen zur Unterstützung und Stärkung des Wirtschaftsstandortes beschlossen. Leider hört man immer wieder vom Berufsstand der Fremdenführer, dass Sie keinen Anspruch auf die erwähnten Förderungen haben. Das ist ein Trugschluss. Wir empfehlen Ihnen sich unbedingt mit einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einem Bilanzbuchhalter in Verbindung zu setzen (z.B. im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs) und sich in Ihrem Fall über die Voraussetzungen jeder Förderung zu informieren.
In dieser Broschüre werden drei wesentliche Förderungen für Fremdenführer – der Fixkostenzuschuss Phase I (FKZ I), der Fixkostenzuschuss Phase 800.000 (FKZ II) und der Ausfallsbonus – erläutert. Unten angeführt, sehen Sie eine Übersicht der häufigsten Fragen von Ihren KollegInnen und unsere Antworten.

Wer ist für den FKZ I+II anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise

  • beim FKZ I im Zeitraum zwischen 16. März 2020 und 15. September 2020 (max. 3 Betrachtungszeiträume) Umsatzausfälle von mindestens 40 Prozent erlitten haben.
  • beim FKZ II im Zeitraum zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 (max. 10 Betrachtungszeiträume) Umsatzausfälle von mindestens 30 Prozent erlitten haben.

Mit welcher Förderung (FKZ)  kann ich als Fremdenführer rechnen?

Gemäß unserer bisherigen Erfahrung können Sie als Fremdenführer mit folgender Förderungshöhe rechnen:

  • beim FKZ I von € 1.450 bis € 4.500
  • beim FKZ II von € 5.600 bis € 12.000
  • zusätzlich werden Steuerberaterkosten von der COFAG von 75% bis zu 100% übernommen

Welche Fixkosten kann ich als Fremdenführer beim FKZ I+II geltend machen?

  • fiktiver Unternehmerlohn („fiktives Arbeitslosengeld“)
  • SVS Beitragszahlungen (nur bei FKZ II)
  • WKO Gebühren
  • Mitgliedsbeiträge für Verein der geprüften Fremdenführer
  • Kosten Telekommunikation, Internet, Website
  • Kontogebühren
  • Frustrierte Aufwendungen
  • monatlichen/quartalsweisen Buchhaltungskosten
  • Steuerberaterkosten für die Anträge auf FKZ I und FKZ II
  • Abschreibung (nur bei FKZ II)
  • Versicherungen
  • Zinsen für Kredite

In welchem Ausmaß werden meine Fixkosten und Unternehmerlohn rückerstattet?

  • bei dem FKZ I  bis zu 75%
  • bei dem FKZ II bis zu 100%

Mein steuerlicher Gewinn 2019 war unter 1.000 EUR. Habe ich trotzdem den Anspruch auf FKZ?
Ja, bei einem Umsatzrückgang von mindestens 40% beim FKZ I bzw. mindestens 30% beim FKZ II, haben Sie Anspruch auf einen minimalen Unternehmerlohn iHv 666,66 EUR pro Monat. Zusätzlich können Sie weitere Fixkosten ansetzen.

Ich bin ein pensionierter Fremdenführer, habe ich trotzdem Anspruch auf FKZ?
Ja, wenn Sie Ihr Gewerbe nicht stillgelegt haben und dieses auch zukünftig betreiben wollen.

Bis wann können die Anträge gestellt werden?

  • Der Antrag für den FKZ I kann bis zum 31.08.2021 gestellt werden
  • Der Antrag für den FKZ II kann bis zum 31.03.2022 gestellt werden

Wer darf den Antrag auf Fixkostenzuschuss stellen?
Der Antrag kann entweder von einem Steuerberater, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Bilanzbuchhalter gestellt werden. Die Unternehmer sind von der Antragstellung grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme stellt der pauschale Fixkostenzuschuss II dar. Dieser kann zwar auch vom Unternehmer selbst gestellt werden, ist aber in den meisten Fällen gegenüber der normalen Berechnungsmethode unvorteilhafter und deswegen nicht empfehlenswert.

Ich habe bereits einen Steuerberater bzw. Bilanzbuchhalter, soll ich mich bei Ihm diesbezüglich melden?
Ja, falls Sie von Ihrem Betreuer nicht bereits kontaktiert wurden, sollten Sie sich an Ihren Steuerberater bzw. Bilanzbuchhalter wenden.

Kann der FKZ von einem anderen Steuerberater bzw. Bilanzbuchhalter beantragt werden?
Ja, der Antrag auf FKZ I und FKZ II kann auch von einem anderen Steuerberater gestellt werden.

Wie viel betragen die Steuerberaterkosten?
Die Bearbeitungsdauer hängt sehr stark davon ab, wie gut Sie Ihre Aufzeichnungen geführt haben und in welcher Form die Unterlagen vorliegen (digitale Aufzeichnung?). Gemäß unseren bisherigen Erfahrungen mit Fremdenführern brauchen Steuerberater für beide Anträge bis zu 15 Stunden. Bei Fremdenführern mit höheren Umsätzen kann der zeitliche Aufwand höher ausfallen. Die Steuerberaterkosten für die Berechnung der beiden Förderanträge (FKZ I+II) betragen € 1.000 bis zu € 1.500 inkl USt, davon werden 75% bis 100% von der COFAG übernommen. D.h. Sie zahlen für beide Anträge im besten Fall max. ­€ 200 aus eigener Tasche.

Ist der Fixkostenzuschuss steuerpflichtig?
Grundsätzlich ist der FKZ I+II steuerfrei. Allerdings sind die geförderten Fixkosten anteilig zu kürzen, d.h. der FKZ muss anteilig in die Steuererklärungen 2020 und 2021 aufgenommen werden. Da es sich beim Unternehmerlohn um keine Kosten handelt, bleibt dieser zur Gänze steuerfrei. Über die genaue Aufteilung der Förderungen sollten Sie unbedingt Ihren Steuerberater konsultieren.

Kann ich die Steuererklärung selber erstellen und die FKZ Werte selber ansetzen?
Natürlich, Sie können die Steuererklärung selber vorbereiten. Ihr Steuerberater, welcher für Sie einen FKZ beantragt, wird Sie über die Details informieren. Ansonsten können Sie Ihre Steuererklärung von Ihrem Steuerberater erstellen lassen. Sein Honorar für die Steuererklärung 2020 und 2021 wird anteilig ebenfalls über Fixkostenzuschuss gedeckt.

Darf ich den FKZ II gleichzeitig mit dem Lockdown-Umsatzersatz (November/Dezember 2020) beantragen?
Nein, für diese zwei Monate können Sie nicht zusätzlich einen FKZ II beantragen. Mehr Info zur steuerlichen Behandlung des Lockdown-Umsatztersatzes finden Sie hier

Darf ich den FKZ II gleichzeitig mit dem Ausfallsbonus beantragen?
Ja, der Ausfallsbonus kann mit dem FKZ kombiniert werden. Den Antrag können Sie selber stellen, dafür brauchen Sie keinen Steuerberater oder Bilanzbuchhalter. Sie benötigen dafür nur Ihre Finanzonline Zugangsdaten oder eine Handysignatur. Die Förderhöhe beträgt 15% des Umsatzausfalls, für März beträgt die Förderhöhe 30% des Umsatzausfalls.

Wer ist für den Ausfallsbonus anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise einen monatlichen Umsatzrückgang von mindestens 40% erlitten haben. Für jeden Betrachtungszeitraum muss ein eigener Antrag gestellt werden, wobei Sie nur den Umsatz im Betrachtungszeitraum angeben müssen.
Die COFAG prüft, ob ein Umsatzrückgang von mindestens 40% vorliegt und berechnet automatisch die Höhe des Ausfallsbonus. Für die unten angeführten Betrachtungszeiträume kann der Antrag für den Ausfallsbonus gestellt werden.

  • November 2020 bis 15. April 2021 (falls Sie keinen Antrag auf Lockdown-Umsatzersatz für diesen Monat gestellt),
  • Dezember 2020 bis 15. April 2021 (falls Sie keinen Antrag auf Lockdown-Umsatzersatz für diesen Monat gestellt),
  • Jänner 2021 bis 15. April 2021,
  • Februar 2021 bis 15. Mai 2021,
  • März 2021 bis 15. Juni 2021,
  • April 2021 bis 15. Juli 2021,
  • Mai 2021 bis 15. August 2021,
  • Juni 2021 muss bis 15. September 2021.

Weitere Links:
https://www.bmf.gv.at/public/informationen/fixkostenzuschuss.html#FixkostenzuschussI
https://www.fixkostenzuschuss.at/
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/ausfallsbonus.html#allgemeines
https://www.wko.at/service/wko-factsheet-ausfallsbonus.pdf

Autor:
Dimitar Hristov, MSc (WU)
Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder
Stand: 1.12.2021

*Dieser Artikel basiert ausschließlich auf österreichischen Gesetzesgrundlagen. Die o.a. Antworten decken keinesfalls alle möglichen Fälle ab und enthält lediglich allgemeine Informationen, welche eine ausführliche Beratung durch einen Steuerberater nicht ersetzten können. VECTOR Steuerberatung e.U. übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für Missverständnisse und Richtigkeit der enthaltenden Informationen.

Airbnb meldet an Finanzamt

Welche Daten meldet Airbnb an das österreichische Finanzamt und
was müssen österreichische Airbnb-Vermieter über die Besteuerung ihrer Mieteinnahmen wissen?

Mit 1.1.2020 trat das neue Digitalpaket in Kraft. Mit der neuen gesetzlichen Regelung wurden Online-Vermietungsplattformen neue Pflichten aufgezwungen. Plattformen wie Airbnb und Booking müssen ab diesem Jahr alle Reservierungen von österreichischen Immobilen an das österreichische Finanzamt melden. Das Digitalpaket zielt darauf ab, die ordnungsgemäße Besteuerung von Mieteinnahmen in den Griff zu bekommen und die Steuerhinterziehung seitens kleinen Privatvermietern einzugrenzen.

Inwieweit dies gelingen wird, bleibt abzuwarten, zumal viele Privatvermieter aus Angst um Steuernachzahlungen im Jahr 2020 die großen Plattformen bereits verlassen. In diesem Artikel finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen, die sich Airbnb-Vermieter stellen. Die Antworten beziehen sich auf die klassischen Sachverhalte und decken keinesfalls alle möglichen Fälle ab. Die Beratung eines Steuerexperten sollte jedenfalls eingeholt werden.

Welche Plattformen müssen eine Meldung an das österreichische Finanzamt durchführen?

Große Plattformen, deren Jahresumsätze einen Gesamtwert von € 1.000.000 übersteigen und eine unterstützende Tätigkeit erbringen, müssen elektronische Aufzeichnungen an das Finanzamt melden. Darunter fallen Plattformen wie z.B. Booking und Airbnb, die Immobilienbesitzer unterstützen, ihre österreichischen Wohnungen und Häuser zu vermieten.
Plattformen, deren Jahresumsätze den Gesamtwert von 1.000.000 nicht überschreiten, müssen die Aufzeichnung nur auf Verlangen der Finanzbehörde melden.
Plattformen, wie z.B. Willhaben und ImmoScout24, welche Immobilien auf Websiten bewerben, aber sich an den Zahlungsprozessen nicht beteiligen, sind von der Meldepflicht befreit.

Bis wann müssen die Plattformen eine Meldung übermitteln?
Die Meldung der unten angeführten Daten an das Finanzamt erfolgt elektronisch bis zum 31. Jänner des Folgejahres. Erstmals mussten die Umsätze des Jahres 2020 bis zum 31. Jänner 2021 gemeldet werden.

Welche Daten muss Airbnb an das Finanzamt melden und wie lange beträgt die Aufbewahrungspflicht?

Plattformen melden folgende Daten:

  • Name, Adresse, Email und Website der Wohnungsbesitzer
  • UID-Nummer der Wohnungsbesitzer (falls erhältlich)
  • IBAN der Wohnungsbesitzer (falls erhältlich)
  • Adresse der zu vermietenden Immobilie
  • Datum, Entgelt und Transaktionskode der Buchung
  • Aufenthaltsdauer und Anzahl der übernachteten Personen

Airbnb kann auch andere Reservierungsdaten an Finanzamt melden. Die Aufzeichnungen sind 10 Jahre aufzubewahren.

Ich vermiete meine Wohnung über Airbnb. Muss ich meine Einnahmen in Österreich versteuern?
Zunächst muss geklärt werden, ob sich die Wohnung in Österreich befindet. Die Mieteinnahmen von österreichischen Immobilien müssen Sie jedenfalls veranlagen. Ihre steuerliche Ansässigkeit und Ihre Staatsbürgerschaft sind hierbei irrelevant. Ob bei diesen Einkünften eine Steuer anfällt, hängt vom Gesamtbetrag (Einkommen) und der Rechtsform des Immobilieneigentümers ab.

Ich vermiete meine Wohnung als Privatperson. Unter welcher Einkunftsart fallen meine Einnahmen?
Im Steuerrecht ist bei Vermietung über Airbnb zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus Gewerbebetrieb zu unterscheiden:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen vor, wenn Ihre Wohnung ohne Zusatzleistungen vermietet wird. Die gängigste Form ist die „klassische“ langfristige Wohnungsvermietung.
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen vor, wenn eine gewerbliche Beherbergung subsumiert wird. D.h. Sie vermieten Zimmer, Appartements oder Betten und bieten zusätzliche Nebenleistungen (Bettwäsche waschen und tauschen, Frühstücksservice) an. Diese Zusatzservices bilden eine Grundlage für die gewerbliche Tätigkeit.

Allerdings kann für die praktische Unterscheidung eine Vielzahl weiterer Kriterien relevant sein!

Welche Ausgaben kann ich in Abzug bringen?
Bei einer Vermietung können, unter anderem, folgende Ausgaben abgezogen werden:

  • Vermittlungsprovision von Airbnb/Booking
  • Abschreibung für Abnutzung des Gebäudes (AfA)
  • Reparaturkosten, Instandhaltung
  • Instandsetzungkosten, welche über mehrere Jahre abzuschreiben sind
  • Möbelausstattung
  • laufende Betriebs-, Gas-, Heizungskosten
  • Steuerberaterkosten, welche iZm Ihrer Steuererklärung stehen

Sind meine Einnahmen umsatzsteuerplichtig?
Grundsätzlich unterliegt die Vermietung in Österreich der Umsatzsteuer. Bei Kleinunternehmern mit einem Jahresumsatz unter € 35.000 greift die Umsatzsteuerbefreiung. Diese müssen weder eine Umsatzsteuer für Ihre Mieteinnahmen abführen, noch eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) abgeben.

Im Jahr 2020 habe ich über Airbnb Umsätze aus Beherbergung iHv € 35.700 erzielt. Unterliegen diese Umsätze der Umsatzsteuer?
Zunächst werden Ihre Jahresumsätze aus der Vermietung als Bruttoumsatz angesehen, wobei bereits der 5%-ige Umsatzsteuersatz enthalten ist. Danach erfolgt die Berechnung des Nettoumsatzes (€ 35.700/1,05 = € 34.000). Somit wird bei einem Bruttoumsatz von € 35.700 die Nettogrenze von € 35.000 nicht überschritten und in diesem Beispiel bleiben Ihre Umsätze umsatzsteuerfrei. Bei der Anwendung der Kleinunternehmergrenze müssen auch Umsätze von anderen unternehmerischen Tätigkeiten eingerechnet werden!

Was passiert, wenn ich die Grenze von € 35.000 überschreite?
Ein einmaliges Überschreiten der Kleinunternehmergrenze von € 35.000 iHv max. 15%  innerhalb von 5 Jahren ist nicht schädlich. Ansonsten müssen Sie alle Umsätze des Jahres, in dem die Grenze überschritten wurde, auch rückwirkend, versteuern und eine Umsatzsteuererklärung abgeben.

Kann ich auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?
Auf die Kleinunternehmerregelung kann freiwillig verzichtet werden, was eine Umsatzbesteuerung der Mieteinnahmen zur Folge hat. Im Gegenzug kann auch ein allfälliger Vorsteuerabzug vom Kaufpreis angesetzt werden.

Wir empfehlen eine ausführliche Beratung mit einem Steuerberater. Informieren Sie sich über die Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung bzw. über einen möglichen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung.

Wie hoch ist der Umsatzsteuersatz?
Die Vermietung für Wohnzwecke unterliegt einem Steuersatz von 10%. Bei der Beherbergung wurde der Steuersatz von ursprünglich 10% auf 5 % gesenkt. Achtung! Diese Senkung ist nur vorübergehend bis zum 31.12.2021.

Bis wann muss ich meine Umsätze für das Jahr 2020 veranlagen?
Jahressteuererklärungen müssen in Papierform bis 30. April und in elektronischer Form über Finanzonline bis 30. Juni des Folgejahres übermittelt werden. Wenn Sie sich durch einen Steuerberater vertreten lassen, gelten unter Umständen längere Fristen für die Einreichung Ihrer Steuererklärungen.

Was passiert, wenn ich erhaltene Umsätze nicht offenlege?
Sie unterliegen dem Finanzstrafgesetzt. Eine verspätete Offenlegung führt zu einem Verspätungszuschlag von bis zu 10% der festgesetzten Abgabe.

Kann ich meine Einkünfte durch einen Steuerberater veranlagen lassen?
Ja, wir empfehlen Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte im Rahmen eines Gewerbebetriebs durch einen Steuerberater zu veranlagen. Dieser kann Spezialfragen wie z.B. die Unterscheidung eines möglichen Verlustvortrages in Folgejahren, unterschiedliche Afa-Sätze, eine mögliche Sozialversicherungspflicht, unterschiedliche Gewinnermittlungsarten und Freibeträge in Ihrer Steuererklärung ansetzen. Dadurch kann Ihre Steuerlast auf ein Minimum reduziert werden. Steuerberater Dimitar Hristov MSc (WU) steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

Autorin: Gracheva Anastasia MSc (WU)

Stand: 01.03.2021

*Dieser Artikel basiert ausschließlich auf österreichischen Gesetzesgrundlagen. Die o.a. Antworten decken keinesfalls alle möglichen Fälle ab und enthält lediglich allgemeine Informationen, welche eine ausführliche Beratung durch einen Steuerberater nicht ersetzten können. VECTOR Steuerberatung e.U. übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für Missverständnisse und Richtigkeit der enthaltenden Informationen.

Kryptowährungen

Was müssen Investoren über die Besteuerung von Kryptowährungen im Privatvermögen in Österreich wissen?

Kryptowährungen erfreuen sich weltweit größter Beliebtheit und erleben derzeit einen Boom. Ob als Spekulation oder langfristiges Investment, wer in den Anfängen investiert hat, der besitzt wohl heute ein kleines Vermögen. Im Jahr 2020 haben die bekanntesten digitalen Zahlungsmittel, wie Bitcoin, Etherium, Litecoin und andere Krypto-Assets einen rasanten Anstieg ihrer Kurse erlebt. In diesem Artikel erfahren Sie, was Investoren über die Besteuerung von Kryptowährungen in Österreich wissen sollten und wie Sie Ihre Steuerlast optimieren können. Dieser Artikel behandelt nicht die Besteuerung von Krypto-Assets bei zinstragender Veranlagung im Privatvermögen, Krypto-Assets im Betriebsvermögen und die umsatzsteuerliche Behandlung.

Werden Kypotowährungen dem Geld gleichgestellt?
Nein, abgesehen von der Bezeichnung „Kryptowährung“ sind alle digitale Coins wie Bitcoins, Etherium usw. nicht offizielle Währungen. Aus steuerlicher Sicht sind sie als sonstige Wirtschaftsgüter zu behandeln.

Ist der Handel mit Crypto-Coins in Österreich steuerbar?
Ja, jede Veräußerung innerhalb eines Jahres (Spekulationsfrist) ist im Rahmen der sonstigen Einkünfte steuerbar und unterliegt der Einkommensteuer.

Wann ist der Handel mit Crypto-Coins in Österreich steuerfrei?
Liegt die Veräußerung außerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr, ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Der Gewinn aus der Veräußerung muss weder veranlagt, noch besteuert werden.

Welche Transaktionen führen zu einer Steuerpflicht?
Jede Veräußerung von Kryprowährungen führt in Österreich zur Gewinnrealisierung. Aus ertragsteuerlicher Sicht versteht man unter Veräußerung nicht nur den klassischen Verkauf, d.h. Eintausch in EUR, sondern auch den Kauf eines Produkts mittels Kryptogeld und den Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere.

Wie wird der Gewinn ermittelt?
Jede Transaktion mit Coins muss zuerst einzeln (Stand-alone-Betrachtung) analysiert werden. Für die Besteuerung bedarf es einer Gewinnermittlung nach ertragsteuerlichen Vorschriften. Der Gewinn wird folgendermaßen ermittelt:

Veräußerungserlös (Verkauf, Kauf, Tausch)
-Anschaffungskosten (Kaufpreis)
-sonstige Kosten
Veräußerungsgewinn

Sonstige in Zusammenhang mit einer Transaktion stehenden Kosten, zB  Transaktions- und Walletgebühren, dürfen ebenfalls abgezogen werden.

Wie wird die Behaltedauer berechnet?
Die Behaltedauer ist der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung. Die Berechnung dieses Zeitraumes erfolgt „von Tag zu Tag“. Kryptowährungen werden meist in einem „virtual-wallet“ gehalten. Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten müssen lückenlos dokumentiert werden. Ist keine lückenlose Dokumentation vorhanden, so gilt die jeweils älteste Kryptowährung als zuerst verkauft (FIFO-Methode). In diesem Zusammenhang hat das BMF weitere Kriterien festgelegt, nach welchen der Spekulationsgewinn ermittelt werden kann.

Können Veräußerungsgewinne (Spekulationsgewinne) mit Veräußerungsverlusten (Spekulationsverluste) ausgeglichen werden?
Ja, Gewinne und Verluste von Kryptowährungen sind ausgleichsfähig, wenn der Verkauf im selben Jahr erfolgt.

Können die Spekulationsverluste mit anderen Einkünften ausgeglichen werden?
Nein, ein negatives Ergebnis von Krypto-Traidings kann weder ins neue Jahr vorgetragen, noch mit anderen Einkünften (z.B. Gehalt oder Kapitaleinkünften) ausgeglichen werden.

Welchem Steuersatz unterliegen die Spekulationsgewinne?
Bei Spekulationseinkünften kommt die Freigrenze von EUR 440 zur Anwendung. Bei Überschreiten der Freigrenze ist der Spekulationsgewinn zur Gänze steuerpflichtig. Der Gesamtgewinn unterliegt dem Progressionstarif (bis zu 55% Einkommensteuer) und wird – im Vergleich zu Dividenden – nicht mit dem festen Steuersatz von 27,5% besteuert.

Können Krypto-Investitionen durch einen Steuerberater veranlagt werden?
Da Kauf und Verkauf in einem Virtual-Wallet erfolgt, stellt die korrekte Berechnung der Behaltedauer in der Praxis ein großes Problem dar. Wir empfehlen die Veranlagung von Kryptogewinnen und Verlusten durch einen Steuerberater abzuwickeln. Gerne erstellen wir für Sie die Einkommensteuererklärung und berücksichtigen auch alle möglichen Werbungskosten. Das Steuerberaterhonorar ist als Ausgabe jedenfalls abzugsfähig.

Autorin:
Gracheva Anastasia, MSc(WU)
Stand 7.3.2021

*Dieser Artikel basiert ausschließlich auf österreichischen Gesetzesgrundlagen. Die o.a. Antworten decken keinesfalls alle möglichen Fälle ab und enthält lediglich allgemeine Informationen, welche eine ausführliche Beratung durch einen Steuerberater nicht ersetzten können. VECTOR Steuerberatung e.U. übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für Missverständnisse und Richtigkeit der enthaltenden Informationen.

Fixkostenzuschuss Phase II

Betrachtungszeitraum: 16.09.2020-30.06.2021 Antragstellung: 23.11.2020-31.03.2022

Die COVID-19 Auswirkungen haben ihre Spuren hinterlassen. Die  COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) wurde dazu geschaffen, um die Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten zu gewähren. Bis zum 31.12.2021 können wir als ihren Steuerberater einen Antrag auf Fixkostenzuschuss Phase II stellen. Gerne berechnen wir für Sie die beste Variante für den Zuschuss. Unser spezieller Stundensatz für FKZ II beträgt EUR 130,00 (exkl.USt). Pro Antrag können eine bis zehn Stunden anfallen. Bei einem Fixkostenzuschuss von bis zu EUR 36.000 können unsere Steuerberatungskosten (bis maximal EUR 1.000) ebenfalls berücksichtigt werden.

Welche Fixkosten kann man beim FKZ II geltend machen?

  • Miete und Betriebskosten
  • Abschreibung Afa
  • fiktiver Unternehmerlohn (fiktives Arbeitslosengeld)
  • WKO Gebühren
  • diverse Mitgliedsbeiträge
  • monatliche Telefonkosten (zB A1, T-Mobile)
  • monatliche Internetkosten (zB Magenta, UPC)
  • Kontogebühren
  • monatlichen/quartalsweisen Buchhaltungskosten
  • jährliche Steuerberaterkosten/Jahresabschluss/Steuerausgleich
  • Steuerberaterkosten für die Anträge bei der COFAG (Zuschüsse, FKZ I+II)
  • Sozialversicherung (SVS Vorschreibungen)
  • sonstige vertragliche Fixkosten

In welchem Ausmaß werden meine Fixkosten und Unternehmerlohn rückerstattet?

  • bei dem FKZ I  bis zu 75%
  • bei dem FKZ II bis zu 100%

Bis wann kann der Antrag auf Fixkostenzuschuss Phase II gestellt werden?
Der Antrag für den FKZ II kann bis zum 31.03.2022 gestellt werden

Bis wann kann der Antrag auf Fixkostenzuschuss Phase I gestellt werden?
Der Antrag für den FKZ I kann bis zum 31.08.2021 gestellt werden. Hier können Sie nähere Information über FKZ I finden.

Darf ich den FKZ II gleichzeitig mit dem Ausfallsbonus beantragen?
Ja, den Antrag können Sie selber stellen oder wir übernehmen die Antragstellung ebenfalls für Sie.

Darf ich den FKZ II gleichzeitig mit dem Lockdown-Umsatzersatz (November/Dezember 2020) beantragen?
Nein, für diese zwei Monate können Sie nicht zusätzlich einen FKZ II beantragen. Sie haben trotzdem einen Anpruch auf Fixkostenzuschuss II für die restlichen 7,5 Monate.

Mein steuerlicher Gewinn 2019 war unter 1.000 EUR. Habe ich trotzdem den Anspruch auf FKZ?
Ja, bei einem Umsatzrückgang von mindestens 40% beim FKZ I bzw. mindestens 30% beim FKZ II, haben Sie Anspruch auf einen minimalen Unternehmerlohn iHv 666,66 EUR pro Monat. Zusätzlich können Sie weitere Fixkosten ansetzen.

Ich bin ein Pensionist, habe ich trotzdem Anspruch auf FKZ?
Ja, wenn Sie Ihr Gewerbe nicht stillgelegt haben und dieses auch zukünftig betreiben wollen.

Wer darf den Antrag auf Fixkostenzuschuss II stellen?
Der Antrag kann entweder von einem Steuerberater, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Bilanzbuchhalter gestellt werden. Die Unternehmer sind von der Antragstellung grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme stellt der pauschale Fixkostenzuschuss II dar. Dieser kann zwar auch von den Unternehmen gestellt werden, ist aber in den meisten Fällen gegenüber der normalen Berechnungsmethode unvorteilhafter und deswegen nicht empfehlenswert.

Ich habe bereits einen Steuerberater bzw. Bilanzbuchhalter, soll ich mich bei Ihm diesbezüglich melden?
Ja, falls Sie von Ihrem Betreuer nicht bereits kontaktiert wurden, sollten Sie sich an Ihren Steuerberater bzw. Bilanzbuchhalter wenden.

Kann der FKZ von einem anderen Steuerberater bzw. Bilanzbuchhalter beantragt werden?
Ja, der Antrag auf FKZ I und FKZ II kann auch von einem anderen Steuerberater gestellt werden.

Wie viel betragen die Steuerberaterkosten?
Die Bearbeitungsdauer hängt sehr stark davon ab, wie gut Sie Ihre Aufzeichnungen geführt haben und in welcher Form die Unterlagen vorliegen (digitale Aufzeichnung?). Gemäß unseren bisherigen Erfahrungen mit Fremdenführern brauchen Steuerberater für beide Anträge bis zu 15 Stunden. Bei Fremdenführern mit höheren Umsätzen kann der zeitliche Aufwand höher ausfallen. Die Steuerberaterkosten für die Berechnung der beiden Förderanträge (FKZ I+II) betragen € 1.000 bis zu € 1.500 inkl USt, davon werden 75% bis 100% von der COFAG übernommen. D.h. Sie zahlen für beide Anträge im besten Fall max. ­€ 200 aus eigener Tasche.

Ist der Fixkostenzuschuss steuerpflichtig?
Grundsätzlich ist der FKZ I+II steuerfrei. Allerdings sind die geförderten Fixkosten anteilig zu kürzen, d.h. der FKZ muss anteilig in die Steuererklärungen 2020 und 2021 aufgenommen werden. Da es sich beim Unternehmerlohn um keine Kosten handelt, bleibt dieser zur Gänze steuerfrei. Über die genaue Aufteilung der Förderungen sollten Sie unbedingt Ihren Steuerberater konsultieren.

Kann ich die Steuererklärung selber erstellen und die FKZ Werte selber ansetzen?
Natürlich, Sie können die Steuererklärung selber vorbereiten. Ihr Steuerberater, welcher für Sie einen FKZ beantragt, wird Sie über die Details informieren. Ansonsten können Sie Ihre Steuererklärung von Ihrem Steuerberater erstellen lassen. Sein Honorar für die Steuererklärung 2020 und 2021 wird anteilig ebenfalls über Fixkostenzuschuss gedeckt.

Autor: Dimitar Hristov, MSc (WU)
Stand: 01.12.2021

*Dieser Artikel basiert ausschließlich auf österreichischen Gesetzesgrundlagen. Die o.a. Antworten decken keinesfalls alle möglichen Fälle ab und enthalten lediglich allgemeine Informationen, welche eine ausführliche Beratung durch einen Steuerberater nicht ersetzten können. VECTOR Steuerberatung e.U. übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für Missverständnisse und Richtigkeit der enthaltenden Informationen.

Verlustersatz

Betrachtungszeitraum: 16.09.2020-30.06.2021
Antragstellung: 16.12.2020-31.03.2022

Bis zum 31.03.2022 können wir als Ihren Steuerberater einen Antrag auf Verlustersatz stellen. Wir berechnen für Sie gerne die beste Variante des Verlustersatzes. Sollten Sie bereits einen Umsatzersatz oder Fixkostenzuschuss Phase II beantragt haben, können Sie von diesen Anträgen zurücktretten. Unser spezieller Stundensatz für den Verlustersatz beträgt EUR 130,00*. Pro Antrag können eine bis zehn Stunden anfallen. Bei einem Verlustersatz von bis zu EUR 36.000 können unsere Steuerberatungskosten (bis maximal EUR 1.000) ebenfalls berücksichtigt werden.

Lockdown-Umsatzersatz

Betrachtungszeitraum:
03.11.2020-06.12.2020
17.11.2020-06.12.2020
07.12.2020-31.12.2020

Ist der Lockdown-Umsatzersatz steuerpflichtig?

Ja, der Lockdown-Umsatzersatz für Dezember und November 2020 ist als real erzieleter Umsatzersatz zu behandeln. Sowohl für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, als auch für Bilanzierer ist dieser Zuschuss im Jahr 2020 in die Steuererkärung aufzunehmen und entsprechend zu besteuern. Der Zahlungszeitpunkt ist irrelevant.

Darf ich den Fixkostenzuschuss II und den Lockdown-Umsatzersatz (November/Dezember 2020) beantragen?
Nein, für diese zwei Monate können Sie nicht zusätzlich einen FKZ II beantragen. Sie haben trotzdem einen Anpruch auf Fixkostenzuschuss II für die restlichen 7,5 Monate. Hier können Sie nähere Information über FKZ II finden.

Fixkostenzuschuss Phase I

Betrachtungszeitraum: 16.03.2020-15.09.2020
Antragstellung: 20.05.2020-31.08.2021

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie hat weltweit ihre Spuren hinterlassen. Die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) wurde dazu geschaffen, um die Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten abzuwickeln. Bis 31.08.2021 können wir als ihren Steuerberater einen Antrag auf Fixkostenzuschuss Phase I stellen. Wir berechnen für Sie gerne die beste Variante für den größtmöglichen Zuschuss der angefallenen Fixkosten. Unser spezieller Stundensatz für FKZ I beträgt EUR 130,00*. Pro Antrag können eine bis fünf Stunden anfallen. Bei einem Fixkostenzuschuss von bis zu EUR 12.000 können unsere Steuerberatungskosten (bis maximal EUR 500) ebenfalls berücksichtigt werden.

 *exkl. USt