Betrachtungszeitraum: 01.07.2021-31.12.2021 Antragstellung: 01.01.2022-30.06.2022
In diesem Schreiben wird die neue COVID-19 Förderung – Verlustersatz II – erläutert. Nach dem Fixkostenzuschuss I und II hat der österreichische Nationalrat beschlossen, die Unterstützung für die starkbetroffenen Branchen zu verlängern. Zu diesen gehören unter anderem selbständige Fremdenführer, Reiseveranstalter, Fotografen, Event-Manager, Künstler und andere Berufe.
Für viele Touristen außerhalb der EU bleibt die Einreise nach Österreich für touristische Zwecke weiterhin verboten. Eine Analyse der Statistik Austria hat einen Rückgang von ausländischen Gästen von rund 95% gezeigt. Demzufolge haben bestimmte Branchen keine oder sehr geringe Einnahmen, müssen aber weiterhin Aufwendungen, wie Miete und Sozialversicherung, bezahlen. Mit dem neuen Zuschuss werden diese Verluste aus dem zweiten Halbjahr 2021 zu 90% ersetzt.
Wer ist für den Verlustersatz II (VE II) anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 01. Juli 2021 und 31. Dezember 2021 für max. 6 Betrachtungszeiträume
- einen Umsatzausfall von mindestens 50% erlitten haben und
- dessen berechneter Verlust insgesamt mindestens € 556 beträgt.
Für welche Betrachtungszeiträume kann ein Verlustersatz gewählt werden?
Man kann für max. 6 Betrachtungszeiträume einen Antrag auf Verlustersatz stellen, wobei keine Lücke zulässig ist:
- Juli 2021
- August 2021
- September 2021
- Oktober 2021
- November 2021
- Dezember 2021
Wie berechnet sich der Verlust?
Der Verlust ist die Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen.
Verlust = Erträge – Aufwendungen
Wie wird der Verlustersatz II ermittelt?
Verlustersatz II = Verlust x 90%
Welche Aufwendungen sind beim VE II relevant?
Unten angeführt sind die wichtigsten Aufwendungen, wobei auch andere Aufwendungen in Frage kommen:
- SVS Beitragszahlungen
- WKO Gebühren
- Mitgliedsbeiträge
- Mietkosten
- Kosten für Telekommunikation, Internet, Website
- Kontogebühren
- monatlichen/quartalsweisen Buchhaltungskosten
- Steuerberaterkosten für den Antrag auf VE II
- Sonstige Steuerberatungskosten
- Abschreibungen
- Berufshaftpflichtversicherung usw.
Mit welchem Zuschuss kann ich rechnen?
Ab einem Mindestverlust von € 556 können Sie mit einem Mindestverlustersatz (Zuschuss) von € 500 rechnen. Zusätzlich werden die Steuerberatungskosten zu 90% gedeckt.
Mein steuerlicher Gewinn 2019 war unter € 11.000. Habe ich trotzdem den Anspruch auf VE II?
Ja, bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50% haben Sie Anspruch auf VE II.
Ich bin ein Pensionist und bin darüber hinaus noch Selbständig – habe ich trotzdem Anspruch auf VE II?
Ja, wenn Sie Ihr Gewerbe nicht stillgelegt haben und dieses auch zukünftig betreiben wollen.
Bis wann können die Anträge gestellt werden?
Der Antrag auf den VE II kann bis zum 30.06.2022 gestellt werden.
Wer darf den Antrag auf Verlustersatz II stellen?
Der Antrag kann entweder von einem Steuerberater, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Bilanzbuchhalter gestellt werden. Die Unternehmer sind von der Antragstellung grundsätzlich ausgeschlossen.
Ich habe bereits einen Steuerberater bzw. Bilanzbuchhalter, soll ich mich bei Ihm diesbezüglich melden?
Ja, falls Sie von Ihrem Betreuer nicht bereits kontaktiert wurden, sollten Sie sich an Ihren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer bzw. Bilanzbuchhalter wenden.
Kann der VE II von einem anderen Steuerberater bzw. Bilanzbuchhalter beantragt werden?
Ja, der Antrag auf VE II kann auch von einem anderen Steuerberater gestellt werden.
Kann man von einem Steuerberater aus einer anderen Stadt betreut werden?
Ja, ein Steuerberater kann Mandanten aus ganz Österreich problemlos betreuen.
Welche Unterlagen benötigt der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter?
- Bankdaten (IBAN) für die Auszahlung der Förderungen
- Einnahmen-Ausgaben Aufstellung 2019 und 2021
- Buchhaltung 2019-2021
- Anlagenverzeichnis 2019, 2020 und 2021 (falls vorhanden)
- SVS Jahresvorschreibung 2020 und 2021
Wie erfolgt die Antragstellung und die Auszahlung?
Nach Erhalt der von Ihnen unterschriebenen Spezialvollmacht führen wir die nötigen Berechnungen des Verlustersatzes II durch und stellen den Antrag bei der COFAG. Die Auszahlung sollte innerhalb von 3-8 Wochen erfolgen.
Wie viel betragen die Steuerberaterkosten?
Die Steuerberaterkosten für die Berechnung des Antrags auf VE II betragen ca. € 1.000 und werden durch die COFAG zu 90% übernommen. D.h. Sie zahlen für den VE II max. € 100 aus eigener Tasche.
Ist der Verlustersatz II steuerpflichtig?
Der VE II muss in die Steuererklärung 2021 aufgenommen werden. Grundsätzlich ist der VE II steuerfrei. Allerdings sind die geförderten Kosten anteilig zu kürzen. Über die genaue Aufteilung der Förderung sollten Sie unbedingt Ihren Steuerberater konsultieren.
Kann ich die Steuererklärung selber erstellen und die VE II Werte selber ansetzen?
Sie können die Steuererklärung selber vorbereiten. Ihr Steuerberater, welcher für Sie einen VE II beantragt, wird Sie über die Details informieren. Ansonsten können Sie Ihre Steuererklärung von Ihrem Steuerberater erstellen lassen.
Darf ich den VE II gleichzeitig mit dem Ausfallsbonus II beantragen?
Ja, der Ausfallsbonus II kann mit dem VE II kombiniert werden. Den Antrag auf den Ausfallsbonus II können Sie selber stellen, dafür brauchen Sie keinen Steuerberater oder Bilanzbuchhalter. Sie benötigen dafür nur Ihre Finanzonline Zugangsdaten oder eine Handysignatur. Die Förderhöhe richtet sich nach einem branchenspezifischen Prozentsatz und dieser beträgt zwischen 10% und 40% des Umsatzausfalls
Weitere Links:
www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz-verlaengert/#faqs
Autor:
Dimitar Hristov, MSc (WU)
Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder
Inhaber VECTOR Steuerberatung e.U.
www.vectors.at
*Dieser Artikel basiert ausschließlich auf österreichischen Gesetzesgrundlagen. Die o.a. Antworten decken keinesfalls alle möglichen Fälle ab und enthält lediglich allgemeine Informationen, welche eine ausführliche Beratung durch einen Steuerberater nicht ersetzten können. VECTOR Steuerberatung e.U. übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für Missverständnisse und Richtigkeit der enthaltenden Informationen.