Was müssen Investoren über die Besteuerung von Kryptowährungen im Privatvermögen in Österreich wissen?
Kryptowährungen erfreuen sich weltweit größter Beliebtheit und erleben derzeit einen Boom. Ob als Spekulation oder langfristiges Investment, wer in den Anfängen investiert hat, der besitzt wohl heute ein kleines Vermögen. Im Jahr 2020 haben die bekanntesten digitalen Zahlungsmittel, wie Bitcoin, Etherium, Litecoin und andere Krypto-Assets einen rasanten Anstieg ihrer Kurse erlebt. In diesem Artikel erfahren Sie, was Investoren über die Besteuerung von Kryptowährungen in Österreich wissen sollten und wie Sie Ihre Steuerlast optimieren können. Dieser Artikel behandelt nicht die Besteuerung von Krypto-Assets bei zinstragender Veranlagung im Privatvermögen, Krypto-Assets im Betriebsvermögen und die umsatzsteuerliche Behandlung.
Werden Kypotowährungen dem Geld gleichgestellt?
Nein, abgesehen von der Bezeichnung „Kryptowährung“ sind alle digitale Coins wie Bitcoins, Etherium usw. nicht offizielle Währungen. Aus steuerlicher Sicht sind sie als sonstige Wirtschaftsgüter zu behandeln.
Ist der Handel mit Crypto-Coins in Österreich steuerbar?
Ja, jede Veräußerung innerhalb eines Jahres (Spekulationsfrist) ist im Rahmen der sonstigen Einkünfte steuerbar und unterliegt der Einkommensteuer.
Wann ist der Handel mit Crypto-Coins in Österreich steuerfrei?
Liegt die Veräußerung außerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr, ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Der Gewinn aus der Veräußerung muss weder veranlagt, noch besteuert werden.
Welche Transaktionen führen zu einer Steuerpflicht?
Jede Veräußerung von Kryprowährungen führt in Österreich zur Gewinnrealisierung. Aus ertragsteuerlicher Sicht versteht man unter Veräußerung nicht nur den klassischen Verkauf, d.h. Eintausch in EUR, sondern auch den Kauf eines Produkts mittels Kryptogeld und den Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere.
Wie wird der Gewinn ermittelt?
Jede Transaktion mit Coins muss zuerst einzeln (Stand-alone-Betrachtung) analysiert werden. Für die Besteuerung bedarf es einer Gewinnermittlung nach ertragsteuerlichen Vorschriften. Der Gewinn wird folgendermaßen ermittelt:
Veräußerungserlös (Verkauf, Kauf, Tausch)
-Anschaffungskosten (Kaufpreis)
-sonstige Kosten
Veräußerungsgewinn
Sonstige in Zusammenhang mit einer Transaktion stehenden Kosten, zB Transaktions- und Walletgebühren, dürfen ebenfalls abgezogen werden.
Wie wird die Behaltedauer berechnet?
Die Behaltedauer ist der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung. Die Berechnung dieses Zeitraumes erfolgt „von Tag zu Tag“. Kryptowährungen werden meist in einem „virtual-wallet“ gehalten. Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten müssen lückenlos dokumentiert werden. Ist keine lückenlose Dokumentation vorhanden, so gilt die jeweils älteste Kryptowährung als zuerst verkauft (FIFO-Methode). In diesem Zusammenhang hat das BMF weitere Kriterien festgelegt, nach welchen der Spekulationsgewinn ermittelt werden kann.
Können Veräußerungsgewinne (Spekulationsgewinne) mit Veräußerungsverlusten (Spekulationsverluste) ausgeglichen werden?
Ja, Gewinne und Verluste von Kryptowährungen sind ausgleichsfähig, wenn der Verkauf im selben Jahr erfolgt.
Können die Spekulationsverluste mit anderen Einkünften ausgeglichen werden?
Nein, ein negatives Ergebnis von Krypto-Traidings kann weder ins neue Jahr vorgetragen, noch mit anderen Einkünften (z.B. Gehalt oder Kapitaleinkünften) ausgeglichen werden.
Welchem Steuersatz unterliegen die Spekulationsgewinne?
Bei Spekulationseinkünften kommt die Freigrenze von EUR 440 zur Anwendung. Bei Überschreiten der Freigrenze ist der Spekulationsgewinn zur Gänze steuerpflichtig. Der Gesamtgewinn unterliegt dem Progressionstarif (bis zu 55% Einkommensteuer) und wird – im Vergleich zu Dividenden – nicht mit dem festen Steuersatz von 27,5% besteuert.
Können Krypto-Investitionen durch einen Steuerberater veranlagt werden?
Da Kauf und Verkauf in einem Virtual-Wallet erfolgt, stellt die korrekte Berechnung der Behaltedauer in der Praxis ein großes Problem dar. Wir empfehlen die Veranlagung von Kryptogewinnen und Verlusten durch einen Steuerberater abzuwickeln. Gerne erstellen wir für Sie die Einkommensteuererklärung und berücksichtigen auch alle möglichen Werbungskosten. Das Steuerberaterhonorar ist als Ausgabe jedenfalls abzugsfähig.
Autorin:
Gracheva Anastasia, MSc(WU)
Stand 7.3.2021
*Dieser Artikel basiert ausschließlich auf österreichischen Gesetzesgrundlagen. Die o.a. Antworten decken keinesfalls alle möglichen Fälle ab und enthält lediglich allgemeine Informationen, welche eine ausführliche Beratung durch einen Steuerberater nicht ersetzten können. VECTOR Steuerberatung e.U. übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für Missverständnisse und Richtigkeit der enthaltenden Informationen.