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April 1, 2021

COVID-19 Förderungen für Fremdenführer

Die Corona-Pandemie hat Österreichs Wirtschaft stark getroffen. Wie Sie bereits wissen, hat der österreichische Gesetzgeber eine Reihe von Maßnahmen zur Unterstützung und Stärkung des Wirtschaftsstandortes beschlossen. Leider hört man immer wieder vom Berufsstand der Fremdenführer, dass Sie keinen Anspruch auf die erwähnten Förderungen haben. Das ist ein Trugschluss. Wir empfehlen Ihnen sich unbedingt mit einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einem Bilanzbuchhalter in Verbindung zu setzen (z.B. im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs) und sich in Ihrem Fall über die Voraussetzungen jeder Förderung zu informieren.
In dieser Broschüre werden drei wesentliche Förderungen für Fremdenführer – der Fixkostenzuschuss Phase I (FKZ I), der Fixkostenzuschuss Phase 800.000 (FKZ II) und der Ausfallsbonus – erläutert. Unten angeführt, sehen Sie eine Übersicht der häufigsten Fragen von Ihren KollegInnen und unsere Antworten.

Wer ist für den FKZ I+II anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise

  • beim FKZ I im Zeitraum zwischen 16. März 2020 und 15. September 2020 (max. 3 Betrachtungszeiträume) Umsatzausfälle von mindestens 40 Prozent erlitten haben.
  • beim FKZ II im Zeitraum zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 (max. 10 Betrachtungszeiträume) Umsatzausfälle von mindestens 30 Prozent erlitten haben.

Mit welcher Förderung (FKZ)  kann ich als Fremdenführer rechnen?

Gemäß unserer bisherigen Erfahrung können Sie als Fremdenführer mit folgender Förderungshöhe rechnen:

  • beim FKZ I von € 1.450 bis € 4.500
  • beim FKZ II von € 5.600 bis € 12.000
  • zusätzlich werden Steuerberaterkosten von der COFAG von 75% bis zu 100% übernommen

Welche Fixkosten kann ich als Fremdenführer beim FKZ I+II geltend machen?

  • fiktiver Unternehmerlohn („fiktives Arbeitslosengeld“)
  • SVS Beitragszahlungen (nur bei FKZ II)
  • WKO Gebühren
  • Mitgliedsbeiträge für Verein der geprüften Fremdenführer
  • Kosten Telekommunikation, Internet, Website
  • Kontogebühren
  • Frustrierte Aufwendungen
  • monatlichen/quartalsweisen Buchhaltungskosten
  • Steuerberaterkosten für die Anträge auf FKZ I und FKZ II
  • Abschreibung (nur bei FKZ II)
  • Versicherungen
  • Zinsen für Kredite

In welchem Ausmaß werden meine Fixkosten und Unternehmerlohn rückerstattet?

  • bei dem FKZ I  bis zu 75%
  • bei dem FKZ II bis zu 100%

Mein steuerlicher Gewinn 2019 war unter 1.000 EUR. Habe ich trotzdem den Anspruch auf FKZ?
Ja, bei einem Umsatzrückgang von mindestens 40% beim FKZ I bzw. mindestens 30% beim FKZ II, haben Sie Anspruch auf einen minimalen Unternehmerlohn iHv 666,66 EUR pro Monat. Zusätzlich können Sie weitere Fixkosten ansetzen.

Ich bin ein pensionierter Fremdenführer, habe ich trotzdem Anspruch auf FKZ?
Ja, wenn Sie Ihr Gewerbe nicht stillgelegt haben und dieses auch zukünftig betreiben wollen.

Bis wann können die Anträge gestellt werden?

  • Der Antrag für den FKZ I kann bis zum 31.08.2021 gestellt werden
  • Der Antrag für den FKZ II kann bis zum 31.03.2022 gestellt werden

Wer darf den Antrag auf Fixkostenzuschuss stellen?
Der Antrag kann entweder von einem Steuerberater, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Bilanzbuchhalter gestellt werden. Die Unternehmer sind von der Antragstellung grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme stellt der pauschale Fixkostenzuschuss II dar. Dieser kann zwar auch vom Unternehmer selbst gestellt werden, ist aber in den meisten Fällen gegenüber der normalen Berechnungsmethode unvorteilhafter und deswegen nicht empfehlenswert.

Ich habe bereits einen Steuerberater bzw. Bilanzbuchhalter, soll ich mich bei Ihm diesbezüglich melden?
Ja, falls Sie von Ihrem Betreuer nicht bereits kontaktiert wurden, sollten Sie sich an Ihren Steuerberater bzw. Bilanzbuchhalter wenden.

Kann der FKZ von einem anderen Steuerberater bzw. Bilanzbuchhalter beantragt werden?
Ja, der Antrag auf FKZ I und FKZ II kann auch von einem anderen Steuerberater gestellt werden.

Wie viel betragen die Steuerberaterkosten?
Die Bearbeitungsdauer hängt sehr stark davon ab, wie gut Sie Ihre Aufzeichnungen geführt haben und in welcher Form die Unterlagen vorliegen (digitale Aufzeichnung?). Gemäß unseren bisherigen Erfahrungen mit Fremdenführern brauchen Steuerberater für beide Anträge bis zu 15 Stunden. Bei Fremdenführern mit höheren Umsätzen kann der zeitliche Aufwand höher ausfallen. Die Steuerberaterkosten für die Berechnung der beiden Förderanträge (FKZ I+II) betragen € 1.000 bis zu € 1.500 inkl USt, davon werden 75% bis 100% von der COFAG übernommen. D.h. Sie zahlen für beide Anträge im besten Fall max. ­€ 200 aus eigener Tasche.

Ist der Fixkostenzuschuss steuerpflichtig?
Grundsätzlich ist der FKZ I+II steuerfrei. Allerdings sind die geförderten Fixkosten anteilig zu kürzen, d.h. der FKZ muss anteilig in die Steuererklärungen 2020 und 2021 aufgenommen werden. Da es sich beim Unternehmerlohn um keine Kosten handelt, bleibt dieser zur Gänze steuerfrei. Über die genaue Aufteilung der Förderungen sollten Sie unbedingt Ihren Steuerberater konsultieren.

Kann ich die Steuererklärung selber erstellen und die FKZ Werte selber ansetzen?
Natürlich, Sie können die Steuererklärung selber vorbereiten. Ihr Steuerberater, welcher für Sie einen FKZ beantragt, wird Sie über die Details informieren. Ansonsten können Sie Ihre Steuererklärung von Ihrem Steuerberater erstellen lassen. Sein Honorar für die Steuererklärung 2020 und 2021 wird anteilig ebenfalls über Fixkostenzuschuss gedeckt.

Darf ich den FKZ II gleichzeitig mit dem Lockdown-Umsatzersatz (November/Dezember 2020) beantragen?
Nein, für diese zwei Monate können Sie nicht zusätzlich einen FKZ II beantragen. Mehr Info zur steuerlichen Behandlung des Lockdown-Umsatztersatzes finden Sie hier

Darf ich den FKZ II gleichzeitig mit dem Ausfallsbonus beantragen?
Ja, der Ausfallsbonus kann mit dem FKZ kombiniert werden. Den Antrag können Sie selber stellen, dafür brauchen Sie keinen Steuerberater oder Bilanzbuchhalter. Sie benötigen dafür nur Ihre Finanzonline Zugangsdaten oder eine Handysignatur. Die Förderhöhe beträgt 15% des Umsatzausfalls, für März beträgt die Förderhöhe 30% des Umsatzausfalls.

Wer ist für den Ausfallsbonus anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise einen monatlichen Umsatzrückgang von mindestens 40% erlitten haben. Für jeden Betrachtungszeitraum muss ein eigener Antrag gestellt werden, wobei Sie nur den Umsatz im Betrachtungszeitraum angeben müssen.
Die COFAG prüft, ob ein Umsatzrückgang von mindestens 40% vorliegt und berechnet automatisch die Höhe des Ausfallsbonus. Für die unten angeführten Betrachtungszeiträume kann der Antrag für den Ausfallsbonus gestellt werden.

  • November 2020 bis 15. April 2021 (falls Sie keinen Antrag auf Lockdown-Umsatzersatz für diesen Monat gestellt),
  • Dezember 2020 bis 15. April 2021 (falls Sie keinen Antrag auf Lockdown-Umsatzersatz für diesen Monat gestellt),
  • Jänner 2021 bis 15. April 2021,
  • Februar 2021 bis 15. Mai 2021,
  • März 2021 bis 15. Juni 2021,
  • April 2021 bis 15. Juli 2021,
  • Mai 2021 bis 15. August 2021,
  • Juni 2021 muss bis 15. September 2021.

Weitere Links:
https://www.bmf.gv.at/public/informationen/fixkostenzuschuss.html#FixkostenzuschussI
https://www.fixkostenzuschuss.at/
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/ausfallsbonus.html#allgemeines
https://www.wko.at/service/wko-factsheet-ausfallsbonus.pdf

Autor:
Dimitar Hristov, MSc (WU)
Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder
Stand: 1.12.2021

*Dieser Artikel basiert ausschließlich auf österreichischen Gesetzesgrundlagen. Die o.a. Antworten decken keinesfalls alle möglichen Fälle ab und enthält lediglich allgemeine Informationen, welche eine ausführliche Beratung durch einen Steuerberater nicht ersetzten können. VECTOR Steuerberatung e.U. übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für Missverständnisse und Richtigkeit der enthaltenden Informationen.